Private Placements in den USA

Nicht selten hängt das Wachstum junger Unternehmen in erster Linie vom Zufluss an Fremdkapital ab, wobei aber neben dem „Gold Standard“ des IPO vor allem Private Placements eine attraktive Alternative darstellen. Bei der öffentlichen Kapitaleinwerbung sind Unternehmen insbesondere in den USA mit erheblichem Zeit- und Geldaufwand konfrontiert, gar nicht zu sprechen von dem Meer aus behördlichen Auflagen. Im Kontrast dazu sind gerade die geringe Menge an regulatorischen Anforderungen und die relative Einfachheit der Umsetzung die Aspekte, die Private Placements zu einer so attraktiven Alternative machen.

Was ist ein Private Placement?

Beim Private Placement dreht es sich um die Ausgabe von Wertpapieren an einen Kreis privater Anleger zum Zweck der Kapitaleinwerbung. Im Gegensatz zu Aktien oder Anleihen, die im Zuge einer Börsennotierung ausgegeben werden, werden Wertpapiere bei einer solchen Privatplatzierung ausschließlich an einen privaten Investorenkreis vermittelt. Dazu können etwa wohlhabende Privatpersonen, Banken, Investmentfonds, Rentenfonds oder Versicherungsfirmen zählen.

Während hier der Angebots-Prozess deutlich unkomplizierter als etwa beim IPO ausfällt, sind die Anforderungen der Investoren und die von ihnen erwarteten Renditen umso höher – eine Tatsache, die Sie in Ihrer Abwägung nicht unterschätzen sollten.

SEC-Registrierungspflicht in den USA

Seit Inkrafttreten des Securities Act von 1933 gilt in den Vereinigten Staaten die Pflicht, das öffentliche Angebot von Wertpapieren jeglicher Art der SEC zu melden. So soll vor allem vermieden werden, dass Käufer getäuscht und die Sicherheit derer Geldanlagen gefährdet wird.

Vielen der Restriktionen, die seither für Wertpapier-Emissionen im Allgemeinen gelten, müssen Sie als Ausgeber beim Private Placement jedoch keine Beachtung schenken. Dafür bestehen im Securities Act zwei konkrete Ausnahmen von der Registrierung, die sich in zwei Regeln der später formulierten Verordnung D widerspiegeln.

Verordnung D

Verordnung D (VO D) erlaubt es Ihnen, Wertpapiere ohne Registrierung bei der SEC herauszugeben. Hauptvoraussetzung dieser Ausnahme vom Securities Act ist, dass Sie alle in VO D festgehaltenen Konditionen einhalten.

Je nach Ihrem Anforderungsprofil ist eine Ausnahme über die Regel 506(b) oder 506(c) für Sie vorteilhafter, weshalb wir gerade diese beiden Optionen im Folgenden genauer ausleuchten.

Regel 506(b)

Nach Abschnitt 4(a)(2) des Securities Act von 1933 bildet jener Verkauf von Wertpapieren eine Ausnahme, der nicht in einem öffentlichen Rahmen stattfindet. Um als Emittent sicherzustellen, dass Sie dieser Definition gerecht werden, wurde die Regel 506(b) formuliert, unter welcher folgende Bedingungen gelten:

  • Keine öffentliche Investoren-Anwerbung: Im Einklang mit der Tatsache, dass Ihre Wertpapier-Emission in einem privaten Rahmen stattfinden muss, darf keine öffentliche Anwerbung von Investoren stattfinden. Das bezieht sich beispielsweise auf Vorstellungs-Seminare, TV-Annoncen und öffentlich zugängliche Websites.
  • Nicht mehr als 35 nicht-akkreditierte Investoren dürfen das Angebot wahrnehmen. Darüber hinaus muss der Akkreditierungs-Status eines jeden weiteren Investors über verschiedenste Maßnahmen verifiziert werden.
  • Auch nicht-Akkreditierte Investoren müssen über ausreichend Wissen und Erfahrung verfügen, um eine objektive Risiko/Nutzen-Abwägung der Investition vornehmen zu können.
  • Solange der Investoren-Pool nur aus akkreditierten Anlegern besteht, müssen Sie kaum Informationen über Ihr Unternehmen und das Angebot preisgeben.
  • Sobald auch nur einer der Investoren nicht akkreditiert ist, müssen umfangreiche Informationen über das Angebot an alle – auch nicht-akkreditierte – Investoren herausgegeben werden.

Regel 506(c)

Möchten Sie nicht auf Werbung und Marketing-Kampagnen für Ihr Private Placement verzichten, haben Sie über die Regel 506(c) die Gelegenheit zu dieser Ausnahme. Hierbei müssen Sie dafür vor allem sicherstellen, dass alle Investoren akkreditiert sind. Dabei müssen angemessene Schritte ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Akkreditierungs-Status tatsächlich gegeben ist.

Trotz der jüngsten Einführung der Regel 506(c) im Jahr 2013 ist die Regel 506(b) weiterhin für jene Emittenten verfügbar, die auf öffentliche Anwerbung verzichten können, dafür aber nicht durch die hier beschriebenen Akkreditierungs-Richtlinien beschränkt werden wollen.

Wollen Sie sicherstellen, dass neben US-Investoren auch internationale Anleger – etwa in Europa – Zugriff auf Ihre Privatplatzierung haben, eignet sich dafür die Regel 506(c). Zwar gibt es mit der Verordnung S einen Weg, exklusiv von ausländischen Investoren Kapital einzuwerben, jede Form der Werbung innerhalb der USA wäre dann jedoch ausgeschlossen.

Beachten Sie, dass bei internationalen Emissionen grundsätzlich das Recht des Landes gilt, in welchem sich die Investoren befinden. Je nach den lokalen gesetzlichen Vorgaben kann das etwa heißen, dass zusätzlich ein Prospekt vonnöten ist oder andere Offenlegungs-Verpflichtungen gegenüber potenziellen Anlegern entstehen.

Allgemeine Einschränkungen bei Regel 506

Wählen Sie einen der beiden zuvor beschriebenen Wege, so gelten in beiden Fällen zwei allgemeine Punkte, die Sie beachten sollten.

Jede Information, die Sie akkreditierten Investoren zur Verfügung stellen, müssen Sie auch nicht-akkreditierten Investoren offenlegen. Nach beiden Regelungen ist es zudem notwendig, für jeden US-Bundesstaat, in welchem ein Wertpapier verkauft wird, das Formular D an die SEC zu übermitteln. Diese Mitteilung muss innerhalb von 15 Tagen nach dem jeweils ersten Kauf versandt werden. Sie beinhaltet etwa die Namen der Vorstandsvorsitzenden, des Geschäftsführers, des Projektträgers sowie einige weitere Informationen über die Privatplatzierung.

Außerdem ist zu beachten, dass bei einer Privatplatzierung gemäß Regel 506 beschränkte Wertpapiere ausgegeben werden. Das bedeutet vor allem, dass Investoren diese für bis zu ein Jahr nicht verkaufen können, ohne sie zuvor bei der SEC zu registrieren. Das ist vor allem für etwaige Investoren ein weiteres Risiko, welches es Ihnen wiederum erschweren kann, das Wertpapier gut zu vermarkten.

Was ist ein akkreditierter Investor?

In den verschiedenen Abschnitten der Registrierungs-Ausnahme unter VO D ist immer wieder von akkreditierten Investoren als Voraussetzung die Rede. So soll sichergestellt werden, dass Anlegern die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, um im Zweifelsfall das oftmals hohe Verlustrisiko derartiger Investitionen tragen zu können.

In diese Kategorie fallen natürliche Personen, die:

  • In den vergangenen zwei Jahren jeweils ein individuelles Einkommen von mehr als $200,000 (oder $300,000 gemeinsam mit einem Ehepartner) erzielt haben und ebengleiches für das laufende Jahr erwarten, oder
  • Über Eigenkapital in Höhe von $1 Million verfügen (ohne Berücksichtigung des Wertes vom Hauptwohnsitz).

Zwei weitere mögliche Formen akkreditierter Investoren sind:

  • Fonds mit Vermögenswerten in Höhe von mindestens $5 Millionen, welche nicht spezifisch für den Kauf der betroffenen Wertpapiere gegründet wurden. Sie sollten zudem von einer Person geleitet werden, die ausreichende Erfahrung und Wissen im Bereich Finanzen und Investment mitbringt, um eine fundierte Risikoeinschätzung vornehmen zu können.
  • Jegliche Form von Instanz/Organisation, in welcher alle Anteilseigner den zuvor genannten Kriterien für natürliche Personen als akkreditierte Investoren gerecht werden.

Was in den USA der akkreditierte Investor ist, wird in der EU-Prospekt-Verordnung als qualifizierter Anleger bezeichnet – beides meint in diesem Fall im Grunde das Gleiche. Hier werden lediglich, je nach Mitgliedsstaat, geringfügige Unterschiede im Hinblick auf das erforderliche Mindest-Kapital beziehungsweise -Einkommen gemacht. Je nach Ihrer individuellen Situation und Ihrem Anforderungsprofil kann Ihre Zielgruppe bei der Privatplatzierung zentral aus akkreditierten oder aus non-akkreditierten Investoren bestehen.

Welche Offenlegungs-Pflichten bestehen bei einer Privatplatzierung?

Bei einem Private Placements innerhalb der USA sind Sie grundsätzlich von der Prospektpflicht entbunden, die etwa bei IPOs an größeren Börsenplätzen üblich ist. Tatsächlich muss bei diesem Prozess gar kein offizielles Dokument mit Informationen zu Ihrem Unternehmen veröffentlicht oder ausgegeben werden.

Obwohl es jedoch nicht explizit erforderlich ist, empfehlen wir stets die Ausgabe eines Private Placements Memorandums (PPM). Es handelt sich dabei nämlich um die einzigen greifbaren Informationen, die ein Investor über Sie erhalten kann. Nicht zu Unrecht nennt die SEC dessen Abwesenheit eine von vielen möglichen „Red Flags“ für Investoren, die mögliche Wertpapier-Anlagen einschätzen.

In diesem Dokument nennen Sie etwa die finanziellen und strukturellen Eckdaten Ihres Unternehmens, den konkreten Anwendungsbereich des einzuwerbenden Kapitals und mögliche Risikofaktoren, welche Sie bei diesem Vorhaben erwarten. So geben Sie möglichen Kapitalgebern ein transparentes Bild der vorliegenden Anlageoption bei Ihrem Unternehmen.

Grundsätzlich gilt: Bei jeder Kapitaleinwerbung ist vor allem die Rechtslage des Landes zu beachten, in welchem eingeworben wird. Führen Sie etwa ein Private Placements für Ihre US-Gesellschaft durch, Ihre Anleger sitzen jedoch in Europa, müssen Sie sich zentral nach der dort geltenden Prospektverordnung richten.

Wie wir beim Private Placement helfen

Wollen Sie für Ihr eigenes Unternehmen Privatplatzierungen realisieren, unterstützen wir Sie dabei durch das Erstellen der erforderlichen Dokumente sowie den Online-Uploads bei der SEC. Für eine konkrete Beratung zu dem Thema erreichen Sie uns telefonisch, per Skype und natürlich auch vor Ort in London. Innerhalb einer Stunde (Kosten: £280 zzgl. MwSt.) klären wir Sie dabei über die erforderlichen Schritte auf und verschaffen Ihnen ein optimales Verständnis für den anstehenden Prozess.